2.1. Aktienkapital
Das Aktienkapital der Helvetia Patria Holding beträgt CHF 62 930 000.
2.2. Genehmigtes Kapital
Anlässlich der Generalversammlung vom 9. Mai 2003 wurde eine genehmigte Aktienkapitalerhöhung beschlossen, damit die Helvetia Patria in Wahrung ihres strategischen Handlungsspielraums das organische Wachstum mit profitablem Geschäft finanzieren, externe Akquisitionschancen im In- und Ausland wahrnehmen oder bei einem Börseneinbruch den Bilanzschutz entsprechend anpassen kann. Der Verwaltungsrat wurde ermächtigt, bis spätestens 9. Mai 2005 das Aktienkapital durch Ausgabe von höchstens 314 6500 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 10 um maximal CHF 3 146 5000 zu erhöhen. Eine Erhöhung in Teilbeträgen ist gestattet. Die detaillierten Bestimmungen sind in Art. 3bis der Statuten festgehalten: http://www.helvetia.com/gr-statuten.pdf.
2.3. Kapitalveränderungen
Im Jahr 2000 erfolgte eine Kapitalherabsetzung um CHF 16 492 980 auf CHF 65 971 920 mittels Nennwertreduktion von CHF 50 auf CHF 40 sowie ein Aktiensplit im Verhältnis 1 :4 auf CHF 10 je Titel. Im Jahr 2001 wurde das Aktienkapital durch Rückkauf und Vernichtung von Aktien im Wert von CHF 3 041 920 um 4.61 Prozent auf die noch heute bestehenden CHF 62 930 000 herabgesetzt. Die Veränderungen des gesamten Eigenkapitals sind im Kapitel Jahresrechnung Helvetia Patria Holding, jene für das Geschäftsjahr 2001 im letztjährigen Geschäftsbericht auf Seite 79.
2.4./2.5. Aktien, Partizipations- und Genussscheine
Das Aktienkapital besteht aus 6 293 000 voll einbezahlten stimm- und dividendeberechtigten Namenaktien im Nennwert von je CHF 10. Vorzugsrechte, Partizipations- und Genussscheine bestehen keine. Weitere Einzelheiten rund um die Helvetia Patria-Aktien sind im Kapitel Aktie aufgeführt.
2.6. Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Eintragung mit Stimmrecht insbesondere dann verweigern, wenn eine einzelne Person mehr als 5 Prozent der Stimmrechte des gesamten im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals auf sich vereinigen würde. Aktienerwerber, die untereinander kapital- oder stimmenmässig oder auf andere Weise verbunden oder unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, gelten als eine Person. Diese Begrenzung gilt auch, wenn zum Beispiel die Aktien mittels Wandelrechten gezeichnet oder erworben wurden, die mit von der Gesellschaft oder von Dritten ausgegebenen Wertrechten verbunden sind.
Im Berichtsjahr wurden keine neuen Ausnahmen in Bezug auf die Beschränkung der Übertragbarkeit ausgesprochen.
Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung erworben zu haben (= Nominees), werden bis maximal 3 Prozent des gesamten Aktienkapitals ins Aktienregister eingetragen. Die Eintragungsregelungen sind in Art. 7 der Statuten detailliert umschrieben.
Für eine Änderung der erwähnten, statutarisch beschränkten Übertragbarkeit durch die Generalversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen notwendig.
2.7. Wandelanleihen und Optionen
a) Wandelanleihe
: Die Helvetia Patria Gruppe hat über die Finanzierungsgesellschaft Helvetia Finance Ltd., Jersey, folgende Wandelanleihe ausstehend, wofür die Helvetia Patria Holding eine Garantieerklärung abgegeben hat (Wandelpreis CHF 331.30, angepasst per 16. Juni 2003):

b) Optionen: Die Helvetia Patria Gruppe hat keine Optionen begeben.
c) Mitarbeiteroptionen: Für die Jahre 2001 bis 2002 laufen Mitarbeiteroptionen zu folgenden Ausübungsbedingungen:

Das damit gesamthaft erfasste Aktienkapital beträgt CHF 137 580. Sämtliche Optionen wurden jeweils zu Marktkursen erworben. Das Optionenprogramm wurde per Ende 2002 beendet.